Deutschland: Eck­punk­te für die Re­gu­la­to­ri­sche Be­hand­lung von Kryp­to-To­ken und Elektronischen Wertpapieren

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Der Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 sieht vor, die Rolle der Bundesrepublik Deutschland als einen der führenden Digitalisierungs- und FinTech-Standorte zu stärken sowie eine Blockchain-Strategie zu entwickeln.

Mit dem nun vorliegenden Eckpunktepapier soll ein Beitrag geleistet werden, diese Ziele zu erreichen. Dazu stellt es die Einführung von elektronischen Wertpapieren und die Regulierung der Emission von Krypto-Token zur Diskussion.

Einführung elektronischer Schuldverschreibungen

Das deutsche Recht soll generell für elektronische Wertpapiere geöffnet werden, d.h. die derzeit zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren (Papierform) soll nicht mehr uneingeschränkt gelten. Die Regulierung elektronischer Wertpapiere soll technologieneutral erfolgen, d.h. die Begebung elektronischer Wertpapiere soll auch auf einer Blockchain/ Distributed Ledger Technologie (DLT) möglich sein.

Die Öffnung soll sich dabei zunächst auf elektronische Schuldverschreibungen beschränken. Die Einführung der elektronischen Aktie soll zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht behandelt werden. Der Regelungsaufwand, der dazu notwendig wäre, stünde einer zeitnahen Einführung des elektronischen Wertpapiers entgegen.

Regulierung des öffentlichen Angebotes von Krypto-Token

Im Rahmen des öffentlichen Angebotes von Krypto-Token (Initial Coin Offering – ICO) wurden in den letzten Jahren in erheblichem Umfang Krypto-Token angeboten, die in der Regel keine Wertpapiere, Vermögensanlagen oder andere Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes darstellen. Damit unterfällt die Emission dieser Token – anders als die zukünftige Emission von elektronischen Schuldverschreibungen – nicht den bestehenden kapitalmarktrechtlichen Vorschriften.

Gleichzeitig birgt die Investition in Krypto-Token Risiken für Anleger. Vor diesem Hintergrund wird im Eckpunktepapier die Regulierung des öffentlichen Angebots dieser Token zur Diskussion gestellt.

Der nationale Regulierungsbedarf bei Krypto-Token im Bereich der Prävention von Geldwäsche, der sich aus der Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 ergibt, ist nicht Gegenstand dieses Konsultationspapiers, sondern wird im Rahmen eines Umsetzungsgesetzes zur Geldwäscherichtlinie gesondert adressiert.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen möchten sich ein umfassendes Bild zu den im Eckpunktepapier dargelegten Maßnahmen verschaffen, um auf dieser Grundlage einen Referentenentwurf zu erarbeiten.

Verbände und interessierte Fachkreise haben bis Freitag, den 12. April 2019 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme per E-Mail an IIIA5@bmjv.bund.de und Eckpunktepapier@bmf.bund.de.

Nach Beschluss der Bundesregierung werden zur Erhöhung der Transparenz Stellungnahmen von Verbänden zu Gesetzgebungsverfahren im Internet veröffentlicht. Stellungnahmen sollen frei von personenbezogenen Daten abgegeben werden, etwa als Anlage zum Anschreiben oder alternativ durch Schwärzen etwaiger personenbezogener Daten in der Stellungnahme.

Sofern Stellungnahmen personenbezogene Daten enthalten, sollte der Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten mit übermittelt werden.

Sollten Verbände mit einer Veröffentlichung ihrer Stellungnahme nicht einverstanden sein, müssten sie bei der Übermittlung ihrer Stellungnahme deren Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall wird im Rahmen der Veröffentlichung lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme des jeweiligen Verbandes eingereicht wurde.

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