Investition in Startups: Neue Anlagekategorie für Schweizer Pensionskassen

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Die Pensionskassen können künftig einfacher in innovative und zukunftsgerichtete Technologien in der Schweiz investieren. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. November 2021 die Schaffung einer neuen Anlagekategorie für nichtkotierte Anlagen beschlossen. Die entsprechenden Änderungen von zwei Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

Investitionen in innovative und zukunftsträchtige Technologien können für Pensionskassen wertvoll sein und der Erfüllung des langfristigen Vorsorgeziels dienen. Sie dienen daneben auch dem Technologiestandort Schweiz, indem ausreichend Risikokapital zur Verfügung gestellt wird.

Auf den 1.  Januar 2022 können nichtkotierte schweizerische Anlagen als eigene Kategorie im Katalog zulässiger Anlagen für Pensionskassen geführt werden, mit einer Limite von 5 Prozent des Anlagevermögens. Entsprechende Anlagen mussten bisher in der Kategorie «Alternative Anlagen», mit einer Limite von 15 Prozent, geführt werden. Inwieweit eine Pensionskasse die Limite ausschöpfen kann und will, hängt von ihrer Risikofähigkeit ab. Die entsprechende Verantwortung liegt weiterhin ausschliesslich beim zuständigen Organ der Pensionskasse.

Der Bundesrat führt diese neue Anlagekategorie mit Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) ein, die am 1.1.2022 in Kraft treten werden. Er erfüllt damit das Kernanliegen der Motion «Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz» (13.4184) des ehemaligen Ständerats Konrad Graber.

Vorgestelltes Bild: Photo by Claudio Schwarz on Unsplash

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