Schweizer Blockchain-Gesetzgebung gibt Digital Assets Rückenwind

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Stände- und Nationalrat haben letzte Woche in der Schlussabstimmung die neue Blockchain-Gesetzgebung bestätigt. Mit diesem Entscheid ist definitiv klar, dass die Schweiz nächstes Jahr eine der innovationsfreundlichsten Rechtsgrundlagen für dezentrale Anwendungen und Geschäftsmodelle erhält.

Dieser Standortvorteil bietet Chancen, die für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im Blockchain-Bereich genutzt werden müssen.

Die fortschrittlichen Rahmenbedingungen bieten Rechtssicherheit und zugleich Spielraum für Innovationen und neue Geschäftsmodelle. Die Blockchain-Gesetzgebung führt eine neue Handelslizenz für Security Tokens ein, etwas breiter Digital Assets genannt. Mit der neuen Handelslizenz wird ein organisierter Handel von digitalen Assets in der Schweiz ermöglicht. Dadurch wird die Schweiz interessant für Handelsplätze aller Art von digitalen Vermögenswerten. Diese «First-mover-advantage» gilt es im Sinne einer starken Marktstellung der Schweiz zu nutzen.

Rolf H. Weber

Rolf H. Weber

Rolf H. Weber, Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Vorstandsmitglied der SBF und Co-Autor dieses Leitfadens, bestätigt:

“Das neue Gesetz, das im Laufe des Jahres 2021 in Kraft treten dürfte, bringt Rechtssicherheit in vielen Bereichen, nämlich z.B. für die Übertragung von digitalen Vermögenswerten, die Aussonderung solcher Vermögenswerte im Konkurs eines Dritten und den Handel mit Assets auf digitalen Blockchain-Plattformen.”

Leitfaden für Sekundärmarkt-Handel mit digitalen Vermögenswerten

Für die Anbieter solcher Handelsplattformen wird nun eine neue Bewilligungskategorie geschaffen; die Konkretisierung des Gesetzes erfolgt auf dem Weg der Verordnung, deren Entwurf für den Oktober 2020 erwartet wird. Die konkreten Anforderungen, welche die Bestimmungen zu den DLT-Handelsplattformen vorsehen, gehen weniger weit als die heute schon bestehenden Vorgaben für multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme (ebenso wie die Vorgaben für die Zentralverwahrer, die ein Effektenabwicklungssystem betreiben).

Dennoch dürften die neuen Anforderungen, welche potentielle Anbieter von DLT-Handelsplattformen für die Erteilung einer FINMA-Bewilligung zu erfüllen und hernach während des Betriebs des Handelssystems einzuhalten haben, zumindest für kleinere Anbieter kaum geeignet sein.

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