Mitte Januar 2018 veröffentlichte SFS ein Positionspapier, worin vorgeschlagen wird, in der Schweiz eine Selbstregulierungsorganisation zu gründen, welche sich der Ausarbeitung einer Schweizer Open Banking Lösung widmet.
Dabei sollen einerseits die Standardisierung (Standard-APIs) und andererseits die Öffnung von Schnittstellen für Dritte (unter definierten Kriterien, ohne individuelle Selektion) am Finanzplatz Schweiz den Kern der Selbstregulierung bilden.
Stellungnahme von SFTI
Standardisierung von Schnittstellen (Standard-APIs) als Grundlage für Open Banking Genau wie SFS ist auch SFTI der Überzeugung, dass Open Banking ein grosses Potential für Innovationen und die Digitalisierung einer Vielzahl von Geschäftsprozessen im Finanzbereich schafft.
Dementsprechend unterstützt SFTI im Rahmen seiner Arbeitsgruppe „Common API“ die Standardisierung von Schnittstellen im Finanzmarkt seit bald zwei Jahren tatkräftig.
Mit an Bord sind hier neben namhaften Banken und Versicherungen unter anderen auch die vier Kernbankensoftware-Hersteller, Avaloq, Finnova, Finstar und Temenos. Ziel sind frei verfügbare „Common API“-Spezifikationen, über deren Nutzung (insbesondere auch Öffnung, Monetarisierung etc.) jedes Unternehmen selbst bestimmen kann. Die gemeinsam erarbeiteten Spezifikationen werden auch europakompatibel (insb. Austausch mit „Berlin Group“) und mit weiteren Schweizer Projekten abgestimmt sein.
Verpflichtung zur Öffnung von Schnittstellen über Selbstregulierungsorganisation
Der Vorschlag von SFS zur Gründung einer Selbstregulierungsorganisation anstelle einer Regulierung, ähnlich der europäischen PSD2, berücksichtigt nur die eine Seite der PSD2, nämlich den Zugang zu Zahlungskonten bei Banken, welcher standardisiert und unter definierten Kriterien, aber ohne individuelle Selektion, auf Kundenwunsch ermöglicht werden soll.
Die PSD2 hat jedoch zwei Seiten, welche aufeinander abgestimmt sind und ein Gleichgewicht
zwischen erzwungener Öffnung von Bankenschnittstellen und (Konsumenten-) Schutz sowie Stabilität der Finanzmärkte herstellen sollen. Neben dem regulatorischen Zwang zur Öffnung von Schnittstellen enthält die PSD2 Regeln für die Regulierung von Third Party Providern (insb. Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste).
Diese sind unter der PSD2 grundsätzlich bewilligungspflichtig und unterstehen aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die den operationellen und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden sollen, wie beispielsweise Anforderungen an das Anfangskapital und die laufende Kapitalausstattung, die Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der Haftungsverpflichtungen, Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung der Jahresabschlüsse.
Um dieses Gleichgewicht über eine Selbstregulierung abbilden zu können, müssten erst die
gesetzlichen Grundlagen für letztere geschaffen werden. Zwar könnten allenfalls gewisse Kriterien für die Gewährung des Zugangs zu Bankkonten innerhalb der vorgeschlagenen Selbstregulierungsorganisation auch ohne gesetzliche Grundlage gemeinsam definiert werden.
Dies betrifft allerdings vorab technische Voraussetzungen (z.B. zur Verwendung der API’s, Authentifikationsmethoden u.ä.), welche auch über die Schnittstelle direkt adressiert werden könnten. Konkrete aufsichtsrechtliche Vorschriften, wie die PSD2 sie zum Schutz von Konsumenten und Finanzplatz vorsieht, können in einem solchen Rahmen bzw. über eine Selbstregulierung, welche erst in einem späteren Zeitpunkt allenfalls eine gesetzliche Grundlagen erhalten soll, aber nicht erreicht werden.
Fazit
Open Banking wird auch in der Schweiz die Innovation vorantreiben, weil die Kunden die damit
verbundenen Möglichkeiten von ihren Banken fordern werden. SFTI hat das Potential von Open
Banking längst erkannt und arbeitet bereits seit fast zwei Jahren intensiv an den entsprechenden „Common API“-Spezifikationen.
Allerdings muss in der Schweiz, in welcher die Third Party Provider nicht aufsichtsrechtlich reguliert sind, jede Bank selbst beurteilen und entscheiden können, ob und welche Anbieter genügende Sicherheit und Stabilität gewährleisten können und zu welchen Bedingungen diese die zur Verfügung gestellten Schnittstellen entsprechend nutzen dürfen. Über eine Selbstregulierung ohne gesetzliche Grundlage kann dieses notwendige Gleichgewicht nicht hergestellt werden.
Stellungsnahme von swissfintechinnovations.ch
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